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Vereinsstatuten

 

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Statuten des Schafzuchtvereins

Baselland und Umgebung

 

 

l.

Name, Sitz und Zweck

 

1.    Unter dem Namen Schafzuchtverein Baselland und Umgebung (hiernach: Verein) besteht mit Sitz in Liestal ein Verein nach Art. 60ff ZGB.

 

2.    Der Schafzuchtverein Baselland und Umgebung

·         vertritt die Interessen seiner Mitglieder1 in allen Belangen der Schafzucht, Haltung und Vermarktung.

·         fördert die Herdebuchzucht der vom Schweizerischen Schafzuchtverband betreuten Rassen. Er fördert die Beteiligung an den Leistungsprüfungen. 

·         organisiert zentrale Schauen und Vermarktungsanlässe.

·         unterstützt die Teilnahme an weiteren züchterischen Veranstaltungen

·         führt Weiterbildungsveranstaltungen für Züchter2 durch

·         setzt sich bei seinen Mitgliedern für eine vorbildliche Schafhaltung ein.

·         arbeitet mit dem Schweizerischen Schafzuchtverband und den zuständigen kantonalen Stellen zusammen.

 

3.    Das Einzugsgebiet des Vereins umfasst den Kanton Baselland und die   

angrenzenden Kantone.                                                     

 

4.    Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schafzuchtverbandes. Er ist auch in der Tierzuchtkommission des Bauernverbandes beider Basel vertreten.

 

 

ll.

Mitgliedschaft

 

5.    Mitglied kann jeder im Einzugsgebiet des Vereins wohnende, aktive Schafzüchter und weitere interessierte Personen werden. An einer Mitgliedschaft interessierte Personen melden sich beim amtierenden Präsidenten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder der früheren Genossenschaften werden als solche in den Schafzuchtverein aufgenommen.

 

6.    Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Wegzug aus dem Einzugsgebiet, Tod oder Ausschluss.

 

7.    Der freiwillige Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Präsidenten wenigstens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

 

8.    Wer den Statuten oder dem Interesse des Vereins zuwiderhandelt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

9.    Die vom Schweizerischen Schafzuchtverband erlassenen Statutenbestimmungen, Reglemente und Weisungen gelten unmittelbar auch für die Mitglieder des Vereins (Herdebuchzucht und Leistungsprüfung).

 

10. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

11. Das Abonnement der Fachzeitschrift, Forum Kleinwiederkäuer, ist für alle Mitglieder obligatorisch (ein Abo pro Haushalt).

 

 

lll.

Organisation

 

12. Organe des Vereins sind:

·         die Generalversammlung

·         der Vorstand

 

·         die Rechnungsrevisoren

·         allfällige Arbeitsgruppen

 

 

 

a)    Generalversammlung 

13. Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen  finden statt, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt. Die Einladung mit der Traktandenliste hat mindestens 15 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

14. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig und erledigt namentlich folgende Geschäfte:

·         Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, des Zuchtbuchführers und dessen Stellvertreters, der Experten, der Leistungskontrolleure, der Rechnungsrevisoren und der Delegierten;

·         Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets;

·         Bestimmung des Jahresbeitrages;

 

·         Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss; 

                     Wahl von Frei- oder Ehrenmitgliedern; 

·         Statutenänderungen und Liquidation des Vereins;

·         Aufstellen von Reglementen und Verordnungen;

·         Vollmachterteilung an den Vorstand für den Abschluss von Verträgen welche einmalige Ausgaben von maximal Fr. 1000.- verursachen. Entschädigung der Funktionäre gemäss Reglement.

·         Behandeln von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder (Anträge der Mitglieder bis 30 Tage vor GV)

 

15. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Der Aktuar führt das Protokoll.

 

 

 

b)    Vorstand

16. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt und besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, aktive Schafzüchter werden bevorzugt. Wenn möglich sind die einzelnen Rassen im Vorstand vertreten.

           Ihm gehören an:

·         Präsident;

·         Vizepräsident;

·         Aktuar;

·         Kassier;

·         Zuchtbuchführer;

·         Beisitzer;

 

17. Der Vorstand vertritt den Verein Dritten gegenüber und leitet ihn gemäss Gesetz, den Bestimmung der Statuten und den Beschlüssen der Generalversammlung. Er behandelt und erledigt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder durch besonderen Beschluss der Generalversammlung einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand kann in seine Kompetenz fallende Angelegenheiten der Generalversammlung zum Entscheid unterbreiten.

 

18. Der Abschluss von Verträgen bedarf der vorgängigen Zustimmung der Generalversammlung.

 

19. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier. Der Kassier ist berechtigt, für die Entgegennahme von Zahlungen durch Einzelunterschrift für den Verein zu quittieren.

 

20. Der Zuchtbuchführer und sein Stellvertreter sind verpflichtet, das Zuchtbuch gemäss den Reglementen und Weisungen des Schweizerischen Schafzuchtverbandes zu führen.

Bei Widerhandlungen können die vom Reglement des Schweizerischen Schafzuchtverbandes über die Zuchtbuchführung vorgesehenen Sanktionen verhängt werden. Der fehlbare Zuchtbuchführer oder der fehlbare Stellvertreter hat darüber hinaus sämtliche durch die Widerhandlung entstandenen Kosten zu tragen.

 

 

 

c)    Rechnungsrevisoren 

21. Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier abgelegte Rechnung zu überprüfen und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen und den Stand der Kasse zu prüfen. Die Rechnungsrevisoren werden jährlich bestätigt.

 

 

lV.

Finanz- und Rechnungswesen

 

22. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Februar und dauert bis am 31. Januar des Folgejahres. Spätestens bis Ende Februar hat der Kassier die Rechnung den Revisoren vorzulegen.

 

23. Die Geldmittel werden insbesondere beschafft durch:

·         Jahresbeiträge der Mitglieder;

·         Einnahmen aus Prämien und Gebühren;

·         Beiträge der öffentlichen Hand;

·         Die früheren Schafzuchtgenossenschaften stellen dem Verein ihr Kapital zur Verfügung. Einlagen siehe Anhang.

·         Gönnerbeiträge und weitere Einnahmen;

 

24. Jedes Mitglied hat regelmässige Jahresbeiträge zu entrichten. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Frei- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

25. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

V.

Verschiedene Bestimmungen

 

26. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen mündlich an den Versammlungen oder durch Rundschreiben an die Vereinsmitglieder, über das Internet, oder in der Zeitschrift FORUM Kleinwiederkäuer.

 

27. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

28. Wird der Verein aufgelöst, geht das Vermögen an die Nachfolgeorganisation über. Falls keine solche besteht, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens.

 

Diese Statuten wurden an der schriftlich durchgeführten Generalversammlung vom 22. Mai 2020 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Ort: Bubendorf                                                                      Datum: 23. Mai 2020

 

Der Präsident:  Ambros Zurfluh                                            Der Aktuar:  Markus Dörig

 

Zur besseren Lesbarkeit wird für die Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet. Weibliche Personen sind jeweils inbegriffen.

 

Mit Züchtern sind sowohl Herdebuchzüchter, wie auch Schafhalter gemeint.

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Über uns

Der Schafzuchtverein Baselland und Umgebung steht allen Schafzüchtern und Schafhaltern offen und verbindet diese. Gleichzeitig stellen wir eine Informationsplattform für Interessierte der Schafzucht zur Verfügung.